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Allgemeine
Verkaufs, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1 Allgemeiner
Geltungsbereich
Sämtlich durch uns zu erfüllende Aufträge - Lieferungen und sonstige
Leistungen - werden nur nach den für uns gültigen Lieferungs- u.
Zahlungsbedingungen angenommen und durchgeführt. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn
ihnen unsererseits bei oder nach Vertragsabschluß nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich unserer
schriftlichen Bestätigung.
2 Angebot und
Vertragsabschluß
2.1. Sämtliche Angebote durch uns sind freibleibend. Aufträge, sowie deren
Änderung und Ergänzung werden für uns nur durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.2. Bei Angeboten aus Vorräten behalten wir uns eine unverzügliche Lieferung
an Dritte vor.
2.3. Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir
auch noch nach Vertragsabschluß berechtigt, unsere Lieferung von einer
Vorauszahlung oder von einem Ausgleich aller eventuell entstehenden sonstigen
Forderungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3 Preise
3.1. Preise sind freibleibend. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich zu
den am Liefertag gültigen Preislisten und Rabatten zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
3.2. Bei Aufträgen mit einem Nettowarenwert unter € 25,- wird ein
Mindermengenzuschlag von € 10,- berechnet.
4 Lieferung
4.1. Lieferzeiten werden durch uns unverbindlich bestätigt. Sie laufen vom
Tag der Bestätigung durch uns an, setzen allerdings Einverständnis über alle
für die Auftragserfüllung maßgeblichen Einzelheiten voraus.
4.2. Lieferzeiten verlängern sich dementsprechend bei unvorhergesehenen
Hindernissen, wie beispielsweise höhere Gewalt, Transportverzögerungen,
Betriebsstörungen oder Arbeitskampf in eigenen Werken oder bei Zulieferanten
um den entsprechenden Zeitraum.
4.3. Lieferzeiten sind verbindlich, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser
Lager verlassen hat oder durch uns die entsprechende Versandbereitschaft
angezeigt worden ist.
4.4. Entsteht dem Besteller durch eine von uns zu vertretende
Lieferverzögerung ein Schaden, ist er unter Ausschluß weitergehender
Ansprüche berechtigt, für jede volle Woche der Verzögerung Schadenersatz in
Höhe von 0,5 % höchstens jedoch in Höhe von 5 % von dem Wert desjenigen Teils
der Gesamtlieferung zu fordern, das infolge der Verzögerung nicht
rechtzeitig, nicht vertragsgemäß und durch uns zu vertreten genutzt oder
verarbeitet werden konnte.
4.5. Teillieferungen sind zulässig und berechtigen zur gesonderten
Rechnungsstellung.
4.6. Ein gewünschter Abrufauftrag kommt erst mit unserer schriftlichen
Bestätigung zustande und kann höchstens auf die Dauer von 12 Monaten ab dem
Tag unserer Bestätigung geschlossen werden. Sollte nach Ablauf von 12 Monaten
noch eine Restlieferung offenstehen, sind wir berechtigt, diese auch ohne
vorherige Absprache an den Besteller auszuliefern. In jedem Falle ist nach
Ablauf von 12 Monaten der etwaig noch offenstehende Kaufpreis, bzw.
Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig.
5 Versand
5.1. Der Versand erfolgt ab Werk ausschließlich Verpackung.
5.2. Jede Lieferung erfolgt auf das Risiko des Bestellers hin. Der
Gefahrenübergang beginnt mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder
Spediteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers.
6 Gewährleistung
6.1. Die Lieferung, die nachweislich infolge von uns zu vertretender Mängel
oder Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften ganz oder teilweise
unbrauchbare Gegenstände aufweist, werden wir nach unserer Wahl kostenlos
nachbessern, neu liefern oder den Verkaufspreis herabsetzen. Bei Fehlschlagen
der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung binnen einer angemessenen Frist
kann der Besteller die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Die Gewährleistung beträgt für Montage- und
Wartungsprodukte, sowie Dichtungen 6 Monate ab Lieferung, bei Wälz- und
Gleitlagern 12 Monate ab Inbetriebnahme, längstens jedoch 15 Monate vom
Absendetag an. Sie verlängert sich im Fall von Nachbesserung und
Ersatzlieferung nur um die Zeit, in welcher der Liefergegenstand nicht
benutzbar ist.
6.2. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt zu
überprüfen. Mängel, die bei sorgfältiger Überprüfung erkennbar sind,
verpflichten uns nur, wenn sie binnen einer Woche nach Empfang der Ware
schriftlich gerügt werden. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügefrist mit
der Entdeckung derselben und endet spätestens mit dem Ablauf der unter 6.1.
eingeräumten Gewährleistungsfrist.
6.3. Zusicherung von Eigenschaften erfolgen durch
uns nur schriftlich. Die in unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten,
Preislisten und Prospekten enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere
Gewichts- und Maßangaben sowie technische Daten und die in Bezug genommenen
DIN-, VDE- und sonstigen Normen oder Muster, stellen ohne ausdrückliche,
zusätzliche schriftliche Bestätigung keine Zusicherung von Eigenschaften dar,
sie dienen lediglich der Kennzeichnung der Ware.
6.4. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind wir zum Ersatz mittelbarer
Folgeschäden nur dann verpflichtet, wenn unsere Zusicherung den Besteller
gegen diese Schäden im Einzelfall absichern sollte. Schadenersatzansprüche
für mittelbare Mängelfolgeschäden wegen positiver Vertragsverletzung sind
grundsätzlich ausgeschlossen.
6.5. Die vorstehende Regelung gilt für die Beanstandung von Gewicht,
Stückzahl oder Verpackung entsprechend.
6.6. Die Beanstandung von Teilleistungen berechtigt nicht zur Ablehnung der
Restlieferung (Gesamtlieferung).
7 Allgemeine
Haftungsbeschränkung
Zum Schadenersatz sind wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
verpflichtet. Für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter haften
wir jedoch nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Der
Ersatz von reinen Vermögensschäden wird entsprechend den Grundsätzen von Treu
und Glauben unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit zwischen der
Höhe des Lieferpreises und der Schadenshöhe begrenzt.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der
Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Beratungen und Empfehlungen durch uns erfolgen unverbindlich, sie werden zwar
nach bestem Wissen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik
vorgenommen, jedoch übernehmen wir insoweit keine Verantwortung, insbesondere
keine Schadensersatzverpflichtung. Es sei denn, es liegt eine schriftliche
Bestätigung vor.
8 Zahlungen
8.1. Unsere Rechnungen sind binnen 10 Tagen netto zahlbar. Im übrigen gilt
das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Ein Skontoabzug ist
ausgeschlossen, wenn sich der Besteller mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber in Verzug befindet.
8.2. Die Bezahlung der Ware mit Wechseln bedarf einer gesonderten
Vereinbarung und erfolgt nur erfüllungshalber.
8.3. Bei Stundung von Zahlungsverpflichtungen, Einräumung von Ratenzahlungen
oder Verzug des Bestellers berechnen wir die zu erstattenden Zinsen mit 5 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber mit
6 %.
8.4. Gerät der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung oder einer
Ratenzahlung in Verzug sind sämtliche Ansprüche sofort fällig.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich
aller der gegen den jeweiligen Besteller ausstehenden Forderungen einen
Eigentumsvorbehalt vor.
9.2. Im Falle der Be- oder Verarbeitung durch den Besteller gilt als
vereinbart, daß wir in Höhe unserer tatsächlich noch offenstehenden
Forderungen Miteigentum gemäß § 947 BGB an der neuen Sache erwerben. Insoweit
ist der Besteller zur unentgeltlichen Verwahrung der neuen Sache für uns
verpflichtet. Beim Zusammentreffen von mehreren Eigentumsvorbehalten anderer
Lieferanten mit unserem, erwerben sämtliche Lieferanten das gemeinsame
Eigentum an der verarbeiteten Sache.
9.3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, daß er mit
seinen Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 9.1. vereinbart. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und
Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt. Für den Fall
der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur
Erfüllung aller unserer Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe der noch an uns zu
zahlenden Forderungen an uns ab. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet,
uns alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur
Verfolgung der Rechte des Bestellers gegenüber seinen Abnehmern erforderlich
sind. Sofern der Wert der uns gegebenen Sicherungen 125 % unserer
Gesamtforderungen übersteigt, verpflichten wir uns, auf Verlangen des
Bestellers, zur Freigabe von Sicherungen bis zur vereinbarten Grenze.
9.4. Wir und der jeweilige Besteller sind sich darüber einig, daß die
gelieferte Ware bis zur Einlösung etwa hingegebener Schecks oder Wechsel
unser Eigentum bleibt.
9.5. Machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme der
Vorbehaltsware Gebrauch, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu
veräußern oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware
erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten
Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere
entgangenem Gewinn, behalten wir uns vor.
10 Erfüllungsort,
Gerichtstand, Allgemeine Bestimmungen
10.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für alle Verpflichtungen des
Bestellers ist Singen/Hohentwiel.
10.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Urkunden-, Wechsel- und
Scheckprozeß ist Singen/Hohentwiel, soweit eine Gerichtsstandvereinbarung
zulässig ist.
10.3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes
wird im gesetzlichen zulässigen Rahmen abbedungen.
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